1. Einrücken einer Ersatzperson
Die für Geschäftsführer einer GmbH gegebenen Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter der Geschäftsführer. Das ordnet § 27 GmbHG an. Die Bestimmung, die in der Stammfassung des GmbH-Gesetzes1) nach wie vor unverändert gilt, befasst sich nicht, wie man aus dem Wortlaut schließen könnte, mit Stellvertretung im rechtstechnischen Sinn; also nicht mit rechtsgeschäftlichem Handeln (des Stellvertreters) für einen anderen Geschäftsführer. Vielmehr ist das Einrücken einer Ersatzperson an die Stelle eines verhinderten Geschäftsführers gemeint.2) Eine Parallelbestimmung findet sich in § 85 AktG (siehe auch § 44 dGmbHG und § 94 dAktG).