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Anmerkung:
Von der Stammfassung (vgl Kalss/Eckert, Zentrale Fragen des GmbH-Rechts, 648) bis zum Inkrafttreten des Art 4 Publizitätsrichtlinie-Gesetz - PuG (BGBl I 2006/103) am 1. Juli 1006 normierte § 89 Abs 4 GmbH, dass die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis durch die Geschäftsführer zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden sind. Mit dem PuG wurde § 89 Abs 4 leg cit mit Wirkung 1. Juli 2006 insofern geändert, als die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis nunmehr durch die Liquidatoren anzumelden sind. Ausreichend ist die Anmeldung durch die Liquidatoren in der zur Vertretung notwendigen Anzahl (vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, § 89 Rz 22).