Koppelungsklauseln, wonach mit dem Widerruf der Beststellung zum Vorstand automatisch auch der Anstellungsvertrag erlischt, können nur ausnahmsweise aus vom abberufenen Vorstandsmitglied darzulegenden Gründen nach einem umfassenden Vergleich der wechselseitigen Interessenlagen als sittenwidrig qualifiziert werden.
OGH 27.2.2008, 3 Ob 251/07v
§§ 879, 1151 ABGB; §§ 70, 75 AktG