§ 9 Abs 8 TS 5 KStG 1988 sieht vor, dass der Gruppenantrag vom Gruppenträger innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen ist. In diesem Beitrag nimmt Christoph Urtz zu der Frage Stellung, wie diese Monatsfrist zu berechnen ist. Ferner geht er auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages ein, wenn der Antragsteller diese Monatsfrist versäumt hat.*)