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Weltpostverein-Pensionen

BMF-KundmachungenSteuerrecht; VölkerrechtFJ 2017, 255 Heft 4 v. 6.1.2018

Normen: Art V Abschn 18 lit b Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Feber 1946, BGBl Nr 126/1957; Art VI Abschn 19 lit b Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl Nr 248/1950; § 2 Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, BGBl Nr 40/1955 idgF

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