§ 33 GebG
Marschner setzt sich im vorliegenden Beitrag mit einem aktuellen Erkenntnis des VwGH auseinander, in dem sich das Höchstgericht zur Frage der Gebührenpflicht äußerte bei Rechtsgeschäften, die per E-Mail mit sicherer digitaler Signatur abgeschlossen werden. Ist ein E-Mail, das mit einer sicheren elektronischen Signatur unterfertigt wurde, ein Papier iSd GebG? Welche Schlussfolgerungen sind aus Sicht des Verfassers aus diesem Erkenntnis zu ziehen?