Zusammenfassung: Aus Anlass der durch das RÄG 2010 erfolgten Anhebung der in § 189 Abs 1 UGB normierten Buchführungsgrenzen, diskutiert Heu im vorliegenden Beitrag, wie die ertragsteuerliche Behandlung von immobilem Vermögen (Grund und Boden, Gebäudeteile, die außerbetrieblich genutzt werden, usw.) bei Mitunternehmerschaften zu erfolgen hat, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG oder nach § 4 Abs 1 EStG ermitteln, da sie nicht (mehr) der unternehmensrechtlichen Buchführungspflicht unterliegen und für sie daher auch nicht die Gewinnermittlungspflicht des § 5 Abs 1 EStG zum Tragen kommt.