Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit das in Spanien geltende Besteuerungsregime betreffend Wertpapierübertragungen, die die Beherrschung von Gesellschaften bedingen, deren Aktiva sich überwiegend aus Grundvermögenswerten zusammensetzen, gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Kapitalansammlungsrichtlinie) verstößt.