Zusammenfassung: In EAS 3155 äußerte sich das BMF dahingehend, ob durch eine deutsche Gesellschaft dann eine Betriebsstätte im Inland begründet wird, wenn diese vorhat, länger als 1 Jahr Überwachungs- und Sicherungsleistungen für ein österreichisches Unternehmen zu erbringen, das im Eisenbahnstreckenbau tätig ist. Unter welcher Voraussetzung ist hierbei keine inländische Betriebsstätte anzunehmen?
Rechtsgrundlagen: Art 5 Abs 3 DBA Deutschland