§ 236 BAO; §§ 92 ff BAO; § 18 B-VG
Der VwGH äußerte sich in gegenständlicher Entscheidung dahingehend, ob zwischen dem Abgabenschuldner und den Organwaltern des Abgabengläubigers getroffene Vereinbarungen betreffend der Inhalt der Abgabenschuld im Abgabenrecht von Relevanz sind. Stehen Vergleiche über Abgabenansprüche dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenvorschriftsvollziehung entgegen, der sich aus § 18 B-VG ergibt?