Zusammenfassung: Das BMF hat klargestellt, wie Importe von Gebrauchtwagen aus dem Gemeinschaftsgebiet, bei denen der Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Endkunden im Inland bis zum 15.1.2010 erfolgte und die Lieferung vor dem 1.2.2010 stattgefunden hat, zu behandeln sind.
Rechtsgrundlagen: § 6a NoVAG