Der Beitrag informiert über das Urteil des EuGH in der Rs C-351/08 , Grimme, in dem sich der Gerichtshof mit mehreren Fragen befasste betreffend das zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossene Abkommen über die Freizügigkeit. Fragen stellten sich ua dahingehend, ob auch juristische Personen vom Abkommenschutz im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit erfasst werden, ob im Anlassfall gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen wurde und für welche Tätigkeiten im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung Abkommensschutz besteht.