Zusammenfassung: Der EuGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, inwieweit es einer ausdrücklichen Gesetzesregelung bedarf, wenn sich Mitgliedstaaten auf die Befugnis des Art 4 Abs 5 UAbs 4 der 6. MwSt-RL berufen betreffend die Behandlung von Tätigkeiten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Der EuGH äußerte sich ebenso zu einer Frage betreffend der vom Terminus der größeren Wettbewerbsverzerrungen des Art 4 Abs 5 UAbs 4 der 6. MwSt-RL ausgehende Schutzzweck. Mit einer Zusammenfassung der in seiner Urteilsbegründung geäußerten Rechtsansichten des EuGH betreffend das Konkretisierungserfordernis iZm der Richtlinienbestimmung sowie zur Frage des Wettbewerbsschutzes auch für Öffentlich-Rechtliche.