Art 18 EG
Der EuGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen zu befassen betreffend ein aus Deutschland nach Polen zugezogener Pensionist, dessen Antrag auf Abzug der in Deutschland entrichteten Krankenversicherungsbeiträge von seiner Betriebsrente, die in Polen der Besteuerung unterliegt, abgelehnt wurde. Der EuGH hatte zu klären, inwieweit dadurch gegen das Freizügigkeitsgebot nach Art 18 EG verstoßen wird.