Zusammenfassung: Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob Hilfsbedürftigkeit aus wirtschaftlichen Gründen vorlag und daher die Ausgleichszulage nach § 3 Abs 1 Z 3 lit a steuerfrei zu behandeln war. Ebenso hatte das Höchstgericht zu klären, inwieweit ein zinsenloses Darlehen, das dem Vermieter vom Mieter gewährt wurde, im Ausmaß des damit eingeräumten Zinsgewinns einen mietzinserhöhenden Entgeltcharakter aufweist und damit ein geldwerter Vorteil nach § 15 Abs 1 f EStG vorlag.