Zusammenfassung: Der VwGH äußerte sich in dieser Entscheidung zu der Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes (in diesem Fall Liegenschaft) übernommene Rentenverpflichtung angemessen ist, heranzuziehen ist. Das Höchstgericht äußerte sich ebenso dahingehend, inwieweit Zahlungen im Zusammenhang damit als eine nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG nicht abzugsfähige Unterhaltsrente zu qualifizieren sind, wenn im Übertragungszeitpunkt des Wirtschaftsgutes (Liegenschaft) gegen die Übernahme der Rentenverpflichtung der Barwert der Rente im Vergleich zum gemeinen Wert des Wirtschaftsgutes (Liegenschaft) unangemessen niedrig ist.