Zusammenfassung: Der VwGH äußerte sich in dem vorliegenden Erk zu der Frage, ob der Optionsverzicht eines Optionsberechtigten auf Erlangung von Alleinmietrechten gegen Entgelt als Veräußerung von Privatvermögen, Vermögensumschichtung oder als Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG (sonstige Einkünfte) zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 29 Z 3 EStG