Zusammenfassung: Der UFS setzte sich mit Begräbniskosten auseinander, die zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten des Nachlasses zählen und daher in erster Linie aus dem Vorhandenen, zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen zu bestreiten ist. Etwaige Liegenschaften müssten damit mit ihrem Verkehrswert angesetzt werden.
Rechtsgrundlagen: § 549 EStG; § 34 EStG