Zusammenfassung: Der UFS beschäftigte sich mit der Frage der Zurechnung eines Vertreters zu einer Partei, bei dem er das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichstellte. Auch grobe Mängel in der Organisation des Vertreters sind diesem daher zurechenbar.
Rechtsgrundlagen: § 217 BAO; § 308 BAO