Zusammenfassung: Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der in letzter Zeit beobachteter Praxis der Finanzverwaltung, die Anerkennung von Umschulungskosten als Werbungskosten zu verweigern, und den Steuerpflichtigen auf einen Antrag nach § 295a BAO zu verweisen, was dazu führt, dass eine Steuergutschrift uU erst nach Beendigung der Umschulungsmaßnahme bei Aufnahme des neuen Jobs erfolgt. Zunächst gibt der Autor eine Definition der Umschulungsmaßnahmen, geht auf das Abgabenänderungsgesetz 2004 ein und würdigt die Vorgehensweise der Finanzämter.