Zusammenfassung: Das BMF äußerte sich zur Frage der Steuerpflicht eines in Deutschland ansässigen Dienstnehmers, der von der deutschen Konzernmuttergesellschaft an die österreichische Konzerntochtergesellschaft als Account Marketing Manager überlassen wurde, und dessen Aufenthalte in Österreich 183 Tage jährlich nicht überschritten.
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