Zusammenfassung: Sofern der Teilwert eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens zum Bilanzstichtag den planmäßigen Restbuchwert für mindestens die halbe Restnutzungsdauer unterschreitet, kann eine dauernde Wertminderung angenommen werden.
Rechtsgrundlagen: § 6 EStG; § 6 dESTG