Art 17 Abs 2 6. MWSt-RL; Art 4 6. MWSt-RL
Das Vorsteuerabzugsrecht für in Anspruch genommene Dienstleistungen setzt deren unmittelbaren und direkten Zusammenhang zur Unternehmenstätigkeit voraus. Für Beratungsdienstleistungen bezüglich einer Forderung, deren Begründung vor der Entstehung der Mehrwertsteuerpflicht erfolgte, kann daher kein Vorsteuerabzugsrecht geltend gemacht werden.