§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988
Die Beitragsleistungen eines Geschäftsführerdienste für einen Klienten ausübenden Steuerberaters zur Pflichtversicherung sind als Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 2 EStG zu qualifizieren.
§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988
Die Beitragsleistungen eines Geschäftsführerdienste für einen Klienten ausübenden Steuerberaters zur Pflichtversicherung sind als Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 2 EStG zu qualifizieren.