Zusammenfassung: Rz 1162 der LStR wurden dahingehend geändert, dass bei Nichtermittelbarkeit des Grundlohns zwanzig Überstunden als durchschnittswert für die Bestimmung des Grundlohns zugrundegelegt werden können.
Rechtsgrundlagen: Rz 1162 LStR; § 68 Abs 2 EStG