Zusammenfassung: Das BMF prüft, ob Gewinnausschüttungen, die von einer österreichischen Holdinggesellschaft aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags an die deutschen Mutter-Holdinggesellschaften geleistet werden, als " offenkundig verdeckte Ausschüttungen" nach § 2 der VO BGBl Nr 6/1995 zu qualifizieren sind.
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