Zusammenfassung: Das BMF lehnt die Anwendbarkeit des § 94a EStG bei Gewinnausschüttungen einer Wiener GmbH an eine Salzburger KG, an der eine deutsche GmbH die Funktion einer Gesellschafterin innehat, ab.
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Zusammenfassung: Das BMF lehnt die Anwendbarkeit des § 94a EStG bei Gewinnausschüttungen einer Wiener GmbH an eine Salzburger KG, an der eine deutsche GmbH die Funktion einer Gesellschafterin innehat, ab.
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