Zusammenfassung: Der Autor repliziert auf einen Beitrag von Krumenacker (ÖStZ 2007, Art 484), in dem dieser die Ansicht vertrat, der EuGH habe in den Rs Lennartz und Seeling einen Zirkelschluss angewandt und erläutert, dass die Zulässigkeit der Zubilligung eines Zuordnungswahlrechts an den Steuerschuldner aus der der Doktrin der implied powers immanenten Rechtsfortbildung abgeleitet werden kann.
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