Zusammenfassung: Eine Besteuerung der Abfertigung eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Hälftesteuersatz kommt nur bei Beendigung sämtlicher einnahmenrelevanten aktiven Tätigkeitsbereiche in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 1 EStG; § 37 Abs 5 EStG