Zusammenfassung: Bei Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten in einem österreichischen Outlet-Center durch ein italienisches Unternehmen und dem Abschluss eines Unterpacht- und Kommissionsvertrages mit einer österreichischen Betreibergesellschaft ist das Geschäftslokal als Betriebsstätte der Betreibergesellschaft und nicht des italienischen Unternehmens zu qualifizieren.