§ 23 EStG 1988; § 98 Z 3 EStG 1988; DBA
Für die Feststellung der zeitlichen Dauer einer ständigen Geschäftseinrichtung ist erstrangig die Dispositionsbefugnis und nicht das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung maßgeblich.
VwGH 15.02.2006, 2001/13/0319
§ 23 EStG 1988; § 98 Z 3 EStG 1988; DBA
Für die Feststellung der zeitlichen Dauer einer ständigen Geschäftseinrichtung ist erstrangig die Dispositionsbefugnis und nicht das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung maßgeblich.
VwGH 15.02.2006, 2001/13/0319