Zusammenfassung: Der Masseverwalter ist legitimiert, für seine anfallenden Aufwendungen eine Rückstellung in der Bilanz des Gemeinschuldners zu bilden.
Rechtsgrundlagen: § 6 Estg; § 4 EStG; § 81 Abs 1 KO; § 82 KO; § 46 Abs 1 Z 1 KO; § 47 Abs 2 KO
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