Zusammenfassung: Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag mit der Bestimmung des § 295a BAO auseinander, der mit AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003 in die BAO integriert wurde und die Berichtigung bereits rechtskräftiger Bescheide ermöglicht. Im Zuge ihrer Ausführungen zeigen die Verfasser auch zahlreiche Beispielfälle, die vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung umfasst sind und beschreiben die Konsequenzen dieser Regelung in der praktischen Anwendung.