RL 69/335/EWG ; art 4 Abs 2 RL; art 1 RL 69/335/EWG ; KVG
Der EuGH erörtert, dass Zuschüsse der Großmuttergesellschaft als Einlage der Tochter in die Enkelgesellschaft zu qualifizieren ist, sodass die Enkelgesellschaft Gesellschaftssteuer bezahlen muss. Weiters konkretisiert er den Begründungsort der Gesellschaftssteuerpflicht.