Zusammenfassung: Über den Übergang von Vollpauschalierung zur Teilpauschalierung in der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft, über den einheitlichen Gewinnprozentsatz von 39% für vollpauschalierte Landwirte und Forstwirte, über Urlaub am Bauernhof, über Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten.
Rechtsgrundlagen: BGBl II 258. Verordnung; § LuF PAuschVO