Zusammenfassung: Der Beitrag bespricht kurz die Entscheidung UFS Wien 25.06.2004, RV/0413-W/02. Das Gericht geht dabei auf verschiedene rechtliche Probleme (Schlüssigkeitsprüfung,Bestreitung der Lebenserhaltungskosten,Familienhafte Beziehungen) ein.
Rechtsgrundlagen: § 25 BAO; § 184 BAO; § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988