Zusammenfassung: Die Autoren schreiben über die Rechtslage vor dem Rechtsmittelreformgesetz, den Erörterungstermin an sich, über deren Sinn und Zweck, über die Ladung, das Erscheinen und die Anwesenden, über die Öffentlichkeit und den Inhalt.
Rechtsgrundlagen: § 279 Abs 3 BAO; § 270 Abs 3 BAO