Zusammenfassung: Der Beitrag bespricht kurz die Entscheidung UFS Graz, 22-12-2003, RV/0552-G/02. Das Gericht geht dabei auf verschiedene rechtliche Probleme (Liebhaberei,Liebhabereibeurteilung,Werbungskosten) ein.
Rechtsgrundlagen: § 1 LVO; § 2 Abs 3 EStG
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