Zusammenfassung: Der Beitrag bespricht kurz die Entscheidung UFS Graz 21.10.2003, RV/0234-G/02. Das Gericht geht dabei auf verschiedene rechtliche Probleme (Verspätungszuschläge,Umsatzsteuervorauszahlungen) ein.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 UStG 1994; § 135 BAO
Schlagwörter: