Zusammenfassung: Eine Analyse der Ansicht des BMF und des UFS. Über den Sachverhalt - Personalgestellung über die Grenze. Das BMF versagt Steuerbefreiung, UFS akzeptiert uneingeschränkt die Steuerbefreiung bei Gestellungen über die Grenze.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 10 EStG; Rz 56 LStR 2002