Zusammenfassung: Der Beitrag bespricht kurz die Entscheidung UFS Wien 07.10.2004, RV/49-W/02. Das Gericht geht dabei auf verschiedene rechtliche Probleme (Auflösung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, Änderung des Bescheidadressaten) ein.
Rechtsgrundlagen: § 97 BAO; § 246 BAO; § 825 f ABGB; § 1175 ABGB