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Die Aufhebungstatbestände der §§ 299 und 289 Bundesabgabenordnung

SteuerrechtMag. Wolfgang Ryda, Dr. Gertraude LangheinrichFJ 2004, 335 - 340 Heft 10 v. 1.10.2004

Zusammenfassung: Über die alte Rechtslage, die Aufhebung gemäß § 299 BAO wurde die Abgabenbehörde erster Instanz und die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 289 BAO.

Rechtsgrundlagen: § 299 BAO; § 289 BAO

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