Zusammenfassung: Über die alte Rechtslage, die Aufhebung gemäß § 299 BAO wurde die Abgabenbehörde erster Instanz und die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 289 BAO.
Rechtsgrundlagen: § 299 BAO; § 289 BAO