Zusammenfassung: Der Beitrag bespricht kurz die Entscheidung BFH 28.11.2002 III R 1/01. Das Gericht geht dabei auf verschiedene rechtliche Probleme (Veräußerung eines 50%igen Kommanditanteils) ein.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 öEStG; § 23 öEStG; § 4 Abs 1, 15 dEStG
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