Zusammenfassung: Prüfungsauftrag gegenüber einer Publikumsgesellschaft als nach außen erkennbare Unterbrechungshandlung auch für jeden einzelnen Mitunternehmer
Rechtsgrundlagen: § 209 Abs 1 BAO; § 81 Abs 7 BAO; § 295 BAO
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Zusammenfassung: Prüfungsauftrag gegenüber einer Publikumsgesellschaft als nach außen erkennbare Unterbrechungshandlung auch für jeden einzelnen Mitunternehmer
Rechtsgrundlagen: § 209 Abs 1 BAO; § 81 Abs 7 BAO; § 295 BAO
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