Zusammenfassung: Der Beitrag bespricht kurz die Entscheidung VwGH 22. 11. 2001, 98/15/0057. Das Gericht geht dabei auf verschiedene rechtliche Probleme ein und hält fest, daß die rechtliche Gestaltung, durch die Unterhaltsleitungen in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften gekleidet werden, steuerlich unbeachtlich sind.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988; § 28 EStG 1988