Zusammenfassung: Der VwGH prüfte, ob die Entschädigung für den entgangenen Bruttobezug zur Gänze zu den steuerpflichtigen Einnahmen zu zählen ist.
Rechtsgrundlagen: § 32 iVm § 25 EStG 1988
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Zusammenfassung: Der VwGH prüfte, ob die Entschädigung für den entgangenen Bruttobezug zur Gänze zu den steuerpflichtigen Einnahmen zu zählen ist.
Rechtsgrundlagen: § 32 iVm § 25 EStG 1988
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