Zusammenfassung: Das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten ist Berufsausbildung iS des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, da es sich um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Dabei ist unerheblich, ob das Kind für das Praktikum vom Studium beurlaubt ist.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 8 EStG; § 16 EStG; § 32 dEStG; § 9 dEStG