Zusammenfassung: Der Beitrag bespricht kurz die Entscheidung VwGH 30. 3. 2000, 99/16/0135. Das Gericht geht dabei auf verschiedene rechtliche Probleme (Gesellschaftsteuerpflicht, Kapitalverkehrsteuergesetz) ein.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 lit b KVG ( vor BGBL 629/1994)