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Begriff der Entscheidung bei Anerkennungsfähigkeit ausländischer Scheidungsaussprüche

FamilienrechtRobert FucikFamZ 2007/30FamZ 2007, 60 - 61 Heft 1 v. 1.1.2007

§ 97 AußStrG

Eine Beteiligung des ausländischen Gerichts an der Ehescheidung zB durch Durchführung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Eintragung der Ehescheidung ist bereits als "Entscheidung" iSd § 97 AußStrG zu qualifizieren.

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