§ 97 AußStrG
Eine Beteiligung des ausländischen Gerichts an der Ehescheidung zB durch Durchführung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Eintragung der Ehescheidung ist bereits als "Entscheidung" iSd § 97 AußStrG zu qualifizieren.
§ 97 AußStrG
Eine Beteiligung des ausländischen Gerichts an der Ehescheidung zB durch Durchführung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Eintragung der Ehescheidung ist bereits als "Entscheidung" iSd § 97 AußStrG zu qualifizieren.