Zusammenfassung: Der Verfasser weist darauf hin, dass eine vor dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossene Unterhaltsübereinkunft als europäischer Vollstreckungstitel anerkannt werden kann.
Rechtsgrundlagen: Art 30 Abs 1 lit c VO 805/2004 ; Art 4 Z 3 lit b VO 805/2004